§1 Name, Sitz
§2 Vereinszweck
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
§4 Beendigung und Ruhen der Mitgliedschaft
§5 Mitgliedsbeiträge
§6 Vereinsorgane
§7 Der Vorstand
§8 Erweiterter Vorstand
§9 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
§10 Die Mitgliederversammlung
§11 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
§12 Geschäftsjahr
§13 Auflösung des Vereins
§14 Inkrafttreten
(1) Die Konferenz der Fachbereichstage ist der freiwillige Zusammenschluss der Fachbereichstage und Fakultätentage bzw. der Dekanekonferenzen, nachfolgend Fachbereichstage genannt, der Bundesrepublik Deutschland im Sinne einer Dachorganisation und führt den Namen „Konferenz der Fachbereichstage (KFBT)“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister Berlin eingetragen
(1) Im KFBT wirken die Fachbereichstage zur Erfüllung ihrer Aufgaben und der ihrer eigenen Mitglieder im Bereich der akademischen Bildung und der Forschung, der wissenschaftlichen Weiterbildung und der internationalen Kooperation sowie zur Vertretung ihrer Interessen zusammen. Dazu gehören insbesondere:
(a) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichstagen,
(b) Förderung der Rahmenbedingungen, durch die sichergestellt wird, dass die Fachbereiche der Hochschulen ihre Aufgaben in der akademischen Bildung und Forschung wahrnehmen können,
(c) Förderung des nationalen und internationalen Informations- und Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern der KFBT über hochschul- und wissenschaftspolitische Entwicklungen und Problemstellungen,
(d) Erarbeitung von Stellungnahmen zu hochschul- und wissenschaftspolitischen Fragen,
(e) Vertretung der Fachbereichstage in der Öffentlichkeit und in der politischen Willensbildung,
(f) Mitwirkung bei der Beratung von Behörden, Organisationen, Verbänden und Vertretungen, soweit die Fachbereichstage betroffen sind.
(2) Der KFBT erfüllt seine Aufgaben, indem er insbesondere
(a) mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung durchführt,
(b) bei Bedarf Arbeitsgruppen einsetzt.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Bildung und Wissenschaft im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Alle Inhaber und Inhaberinnen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(1) Mitglied der KFBT können die Fachbereichstage in der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Vorsitzenden, werden.
(2) Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand voraus. Der Vorstand der KFBT entscheidet über die Aufnahme. Der Beitritt ist vollzogen, wenn der KFBT-Vorstand dem schriftlichen Aufnahmeantrag zugestimmt hat. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
(3) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(1) Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch Auflösung eines einzelnen Fachbereichstages,
(b) durch Austritt,
(c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt kann nur durch eine an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder dem Verein einen Schaden zugefügt hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
(4) Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten seit Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zwecks Ent-scheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbe-schluss des Vorstandes wirkungslos.
(5) Durch Beschluss des Vorstandes kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeord-net werden, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Anordnung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrück-stand nicht beglichen ist. Über das Ruhen der Mitgliedschaft ist das Mitglied zu informieren.
(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(2) Sofern Mitgliedsbeiträge erhoben werden, legt die Vorsitzende bzw. der Vorsit-zende dem KFBT einen Haushaltsvoranschlag für das kommende Haushaltsjahr vor, an dem sich die Mitgliedsbeiträge orientieren sollen.
(3) Der Mitgliedsbeitrag kann in Abhängigkeit von der Anzahl der durch den Fach-bereichstag vertretenen Fachbereiche gestaffelt sein.
(1) Organe der KFBT sind:
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand nach § 26 BGB und
(c) der erweiterte Vorstand.
(2) Alle Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(1) Der Vorstand nach § 26 BGB (BGB-Vorstand) besteht aus vier Personen:
(a) dem/der Vorsitzenden und
(b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
(c) dem/der Schatzmeister/in und
(d) dem/der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
(2) Der Verein wird im Außenverhältnis durch den Vorsitzenden /die Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden / die stellvertretende Vorsitzende allein vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsperiode von 3 Jahren als Personen von der ordentlichen Mitgliederversammlung aus dem Kreis der im KFBT zusammengefassten Fachbereichstage gewählt. Die Kandidatur bedarf der Zustimmung des jeweiligen Fachbereichstages. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende werden in geheimer Wahl gewählt. Wieder-wahl ist mehrfach zulässig. Zum Vorstandsmitglied kann nur gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl nicht das Amt der/des Präsidentin/Präsidenten bzw. Rektorin/Rektors oder der/des Vize-Präsidentin/Vize-Präsidenten bzw. der/des stellvertretenden Rektorin/Rektors einer Hochschule ausübt. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
(4) Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
(6) Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund der Mitgliederver-sammlung abberufen werden.
(7) Unter dem Vorsitz der/des Vorsitzenden regelt der Vorstand die Verteilung sei-ner Geschäfte. In wichtigen Angelegenheiten führt die/der Vorsitzende die Ent-scheidung des Vorstandes herbei.
(8) Nimmt ein Vorstandsmitglied das Amt der/des Präsidentin/Präsidenten bzw. Rektorin/Rektors oder der/des Vize-Präsidentin/Vize-Präsidenten bzw. der/des stellvertretenden Rektorin/Rektors einer Hochschule an, so scheidet sie/er aus dem Vorstand aus.
(1) Auf Vorschlag des nach § 7 Abs. 1 berufenen Vorstandes kann die Mitgliederversammlung bis zu drei Beisitzer wählen. Zusammen mit dem BGB-Vorstand nach § 7 Abs. 1 bilden sie den erweiterten Vorstand.
(2) Der/Die Beisitzer/Beisitzer*innen hat/haben beratende Funktion. Sie beraten den BGB-Vorstand der KFBT in allen fachlichen Fragen nach § 2 der Satzung. Die Übertragung anderer Aufgaben als der Beratung ist auf Vorschlag des Vor-standes nach § 7 Abs. 1 durch die Mitgliederversammlung möglich.
(3) Als Beisitzer können auch Personen berufen werden, die nicht Mitglied der KFBT sind. Die Amtszeit der Beisitzer beträgt analog zu § 7 Abs. 3 drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der BGB-Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die originären Aufgaben der Vorsitzenden der Fachbereichstage bleiben davon unberührt. Der Vorstand hat vor allem die folgenden Aufgaben:
(a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
(b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
(c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
(d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres,
(e) Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereines,
(f) Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
(g) Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 3 und § 4 dieser Satzung,
(h) Entscheidung über Maßnahmen zur Zweckerreichung im Sinne des § 2.
(i) Der/die Vorsitzende lädt nach Bedarf zu den Sitzungen des Vorstandes ein.
(1) Die Rechte aus der Mitgliedschaft im KFBT werden in der Mitgliederversammlung durch die Vorsitzenden der einzelnen Fachbereichstage der Bundesrepublik Deutschland oder einen Vertreter bzw. einer Vertreterin wahrgenommen.
(2) Das Stimmrecht wird vom/von der Vorsitzenden des jeweiligen Fachbereichstages oder bei seiner/ihrer Verhinderung von seinem Vertreter bzw. seiner Ver-treterin ausgeübt. Jeder Fachbereichstag hat entsprechend seiner Mitgliederanzahl die folgenden Stimmen:
1 Stimme: bis 19 Mitglieder
2 Stimmen: 20 bis 69 Mitglieder
3 Stimmen: ab 70 Mitglieder
(3) Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:
(a) Vorschläge und Anregungen für die Arbeit der KFBT,
(b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des/der Vorsit-zenden,
(c) Entlastung des Vorstandes,
(d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
(e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedschafts-Jahresbeiträge,
(f) Wahl der/des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder,
(g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
(h) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbe-schluss des Vorstandes,
(4) Eilbedürftige Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der Stimmen der Fachbereichstage diesem Verfahren widerspricht. Ein Antrag ist im schriftlichen Abstimmungsverfahren angenommen, sobald die Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der Fachbereichstage beim/bei der Vorsitzenden eingegangen ist.
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich und bei besonderem Anlass außerordentlich statt. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende unter Einhal-tung einer Frist von vier Wochen schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden bzw. von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorangehenden Diskussionen einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß mit geplanter Tagesordnung erfolgt ist. In der Einladung ist auf mögliche Abstimmungen hinzuweisen. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Stimmen der Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(4) Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom je-weiligen Versammlungsleiter bzw. der jeweiligen Versammlungsleiterin und dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer bzw. die Protokollführerin wird vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin bestimmt. Protokollführer bzw. Protokollführerin kann auch ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters bzw. der Versammlungsleiterin und des Protokollfüh-rers bzw. der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll ist den Fachbereichstagen innerhalb einer angemessenen Frist zuzuleiten.
(5) An die Fachbereichstage gerichtete Beschlüsse der KFBT ergehen in Form von Empfehlungen. Will ein KFBT-Mitglied von einer solchen Empfehlung abweichen, so soll er dies dem KFBT-Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen mitteilen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversamm-lung mit der in § 11, Abs.3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vor-sitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsbe-rechtigte Liquidatoren, bzw. Liquidatorinnen.
(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an eine von den Liquidatoren zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung. Der/die Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
(1) Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister Berlin-Charlottenburg in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 02. Juni 2003, in der geänderten Fassung vom 18.03.2014.
Die Konferenz der Fachbereichstage (KFBT)
Vorsitzender Prof. Dr. Ulrich Bühler, Hochschule Fulda, Leipziger Straße 123, 36037 Fulda, Tel. 0661-9640-325,
Stellvertretender Vorsitzender Prof. Dr.-Ing. Rolf Biesenbach,
Weitere Vorstandsmitglieder: Prof. Dr. Peter Schäfer, Prof. Uwe Dittmann